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Es gibt immer mehr Produkte und Verpackungen auf dem Markt, und daher stellt sich im Zusammenhang mit Kaffee in biologisch abbaubaren Kapseln die Frage, ob das Gesetz Kaffeekapseln als Produkt oder als Verpackung ansieht.

Gegenwärtig betrachtet das Gesetz Kaffeekapseln als Produkte und nicht als Verpackungen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die derzeitigen Rechtsvorschriften über biologisch abbaubare Kunststoffe hauptsächlich Verpackungen betreffen. Anhang 2 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG(unter Punkt 3 d), definiert biologisch abbaubare Verpackungen als Verpackungen, die "so beschaffen sind, dass sie physikalisch, chemisch, thermisch oder biologisch abgebaut werden können, wobei der größte Teil der entstehenden Verbindung zu Kohlendioxid, Biomasse und Wasser abgebaut wird". In Ermangelung von Rechtsvorschriften für Kunststofferzeugnisse, die Lebensmittel enthalten, wird es daher als angemessen und richtig angesehen, auf die nächstliegende Rechtsvorschrift (die für Verpackungen) zu verweisen und sich somit dem Diktat der EG-Richtlinie 94/62 zu unterwerfen.

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